E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Jugendamt darf vor Sexualstraftäter warnen

Das Jugendamt ist berechtigt, Daten zu einer strafrechtliche Verurteilung wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften an Dritte weiterzugeben.

In dem entschiedenen Fall war der Kläger wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden, welche zur Bewährung ausgesetzt war. Der Kläger wollte im Nachgang eine aus Syrien stammende allein erziehende Mutter und ihre vier Kinder im Alter zwischen sechs und zwölf Jahren unterstützen und ihr bei Behördengängen etc. zur Seite stehen und die Kinder zu Sportterminen bringen etc. Dies teilte er dem Jugendamt auf Nachfrage mit. Dieses nahm die Mitteilung zum Anlass, die Kindesmutter über die Verurteilung des Klägers wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu informieren.

Das Verwaltungsgericht entschied, dass das Jugendamt durch die Weitergabe dieser Informationen an die Kindesmutter zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers angreife, dieser Eingriff jedoch rechtmäßig ist, da der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl Vorrang hat. Der Staat hat einen Schutzauftrag zugunsten Kinder und Jugendlicher , sodass Warnhinweise durch das Jugendamt grundsätzlich zulässig sind, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen.
 
VG Münster, Urteil VG Muenster 6 L 211 19 vom 05.04.2019
Normen: § 823 BGB
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-03-28 wid-29 drtm-bns 2024-03-28